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   BFH, 10.08.1993 - V B 152/92   

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https://dejure.org/1993,14336
BFH, 10.08.1993 - V B 152/92 (https://dejure.org/1993,14336)
BFH, Entscheidung vom 10.08.1993 - V B 152/92 (https://dejure.org/1993,14336)
BFH, Entscheidung vom 10. August 1993 - V B 152/92 (https://dejure.org/1993,14336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache für die Zulassung einer Revision

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.01.1989 - V R 43/84

    Beschaffung von Anschriften ist keine Vermittlung von Umsätzen i. S. des § 4 Nr.

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - V B 152/92
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. Januar 1989 V R 43/84 (BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 339) geklärt, was unter einer Vermittlung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 zu verstehen ist.

    Zur Begründung der Divergenz bringt die Klägerin vor, die Vorentscheidung enge den Begriff Vermittlung in der Weise ein, daß Vermittlung nur dann anzunehmen sei, wenn man neben der Kontaktaufnahme in der Lage sei, auf die Vertragsinhalte Einfluß zu nehmen, während der BFH in seinem Urteil in BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 339 Vermittlung i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 schon dann bejahe, wenn jemand Verbindung zu Dritten aufnehme und auf diese Person einwirke, einen Vertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen.

    Das FG hat sich in seinem Urteil ausdrücklich auf das Senatsurteil in BFHE 156, 278, BStBl II 1989, 339 bezogen und die darin aufgestellten Grundsätze angewendet.

  • BFH, 01.04.1993 - V R 126/89

    Verwaltung von Krediten i. S. des § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 ist eine

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - V B 152/92
    Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie durch die Entscheidung des Senats vom 1. April 1993 V R 126/89 (BStBl II 1993, 694) beantwortet ist.

    Im übrigen weicht das FG-Urteil auch nicht von dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Senats vom 1. April 1993 V R 126/89 (vgl. oben, II. 1.) zur Verwaltung von Krediten ab.

  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - V B 152/92
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juli 1992 V B 53/92, BFH/NV 1993, 333, und vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 22.07.1992 - V B 53/92

    Darlegungslast des Führers einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - V B 152/92
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juli 1992 V B 53/92, BFH/NV 1993, 333, und vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 30.04.1991 - V B 62/89
    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - V B 152/92
    Der Senat kann unerörtert lassen, ob diese Rüge den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung von Divergenz genügt und die Klägerin damit einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Entscheidung gegenübergestellt hat (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des BFH vom 30. April 1991 V B 62/89, BFH/ NV 1992, 746; vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744 jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 28.03.1991 - V B 118/89

    Formelle Voraussetzungen für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BFH, 10.08.1993 - V B 152/92
    Der Senat kann unerörtert lassen, ob diese Rüge den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung von Divergenz genügt und die Klägerin damit einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus einer Entscheidung des BFH und der angefochtenen Entscheidung gegenübergestellt hat (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des BFH vom 30. April 1991 V B 62/89, BFH/ NV 1992, 746; vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744 jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).
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